Ablauf
Wird ein Termin für ein Erstgespräch vereinbart, sollten die gesetzlich versicherten Klienten ihre Chipkarte mitbringen.
Vor Beginn der Psychotherapie muss zunächst eine psycho-therapeutische Sprechstunde stattfinden (bei Erwachsenen bis zu sechs Gespräche à 25 Minuten oder bis zu drei Gespräche à 50 Minuten; bei Jugendlichen bis zu zehn Gespräche à 25 Minuten und bis zu fünf Gespräche à 50 Minuten).
Anschließend müssen zwei bis vier probatorische Sitzungen durchgeführt werden. Die Sprechstunden und die probatorischen Sitzungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen und den Ersatzkassen übernommen.
Sie dienen der Abklärung, ob die beabsichtigte Psychotherapie Erfolg versprechend und die Beziehung der Patientin/dem Patienten und der Therapeutin vertrauensvoll und tragfähig ist. Ist dies der Fall, wird ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt.
Beantragt werden können eine Kurzzeit- und eine Langzeittherapie. Eine Kurzzeittherapie umfasst maximal 24 Sitzungen und ist in zwei Behandlungsschritte unterteilt. Ein Behandlungsschritt beinhaltet 12 Sitzungen. Eine Langzeittherapie umfasst 45 Sitzungen und kann um 15 Sitzungen verlängert werden.
Die Sitzungen finden in der Regel einmal pro Woche statt und dauern 50 Minuten. Bei sogenannten Konfrontationsbehandlungen findet auch eine größere zusammenhängende Stundenzahl pro Woche statt. Bei Bedarf werden Bezugspersonen oder das soziale Umfeld in die Therapie miteinbezogen.
Während der probatorischen Sitzungen muss ein konsiliarischer Bericht beim Haus-oder Facharzt eingeholt werden. Dies dient der Abklärung, ob eventuelle körperliche Erkrankungen bei der verhaltenstherapeutischen Behandlung berücksichtigt werden müssen oder diese sogar ausschließen.
Da die Regelungen bei privat oder über die Beihilfe Versicherten variieren, empfiehlt es sich vor Beginn einer Therapie abzuklären, inwieweit die jeweilige Versicherung eine von einem psychologischen Psychotherapeuten durchgeführte Verhaltenstherapie bezahlt.
Selbstverständlich besteht für alle den Klienten betreffenden Daten Schweigepflicht, auch gegenüber Partnern, Eltern oder Arbeitgebern. Sollten Berichte von oder an Vor- und Mitbehandler notwendig sein, ist die schriftliche Schweigepflichtentbindung des Klienten nötig.